Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen der Beurteilung des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens denn auch, dass die verschiedenen Führungsberichte der Regionalgefängnisse jeweils positiv ausfielen und trug diesem Umstand – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – durchaus hinreichend Rechnung. So hielt sie fest, dass sich positiv auswirke, dass der Beschwerdeführer mittlerweile jahrelang konstant gutes bis sehr gutes Vollzugsverhalten zeige, auch wenn diesbezüglich zu berücksichtigen sei, dass solches von einem Gefangenen normalerweise erwartet werden dürfe und nicht auszuschliessen sei, dass es blosse Anpassung sei.