Urteil des Bundesgericht 6B_93/2015 E. 5.3). Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten (KOLLER, a.a.O., N 10 zu Art. 86). Mit Blick auf die Ausführungen in den Vollzugsberichten ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug als positiv zu bezeichnen. Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen der Beurteilung des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens denn auch, dass die verschiedenen Führungsberichte der Regionalgefängnisse jeweils positiv ausfielen und trug diesem Umstand – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – durchaus hinreichend Rechnung.