Konflikte seien keine aufgefallen, der Beschwerdeführer trete mit seiner ruhigen Art aber regelmässig schlichtend auf, wenn sich andere eingewiesene Personen in einem Konflikt befinden würden (Vollzugsakten, pag. 1153). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug einer von mehreren Teilgehalten des prognoserelevanten Kriteriums des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens bildet. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass blosses Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden darf (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des Bundesgericht 6B_93/2015 E. 5.3).