Insbesondere der Arbeitsmeister attestiere dem Beschwerdeführer nicht nur bezüglich der Arbeitsleistungen, sondern sinngemäss auch charakterlich ein bestes Zeugnis. Dass der angefochtene Entscheid das Vollzugsverhalten insgesamt jedoch bloss als neutral und nicht positiv beurteile, sei schlichtweg unhaltbar und willkürlich. 25.3 Im Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 21. April 2021 wird zum Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers festgehalten, der Beschwerdeführer verhalte sich nach wie vor äusserst zuverlässig, vorbildlich und kooperativ.