Dieses sei denn auch positiv in die Bewertung miteinbezogen worden (pag. 44). 25.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sämtliche Führungsberichte der JVA seien durchwegs ausgezeichnet. Hervorgehoben würden insbesondere die besonders guten Arbeitsleistungen, die Zuverlässigkeit, der menschlich angenehme Umgang sowie die Flexibilität des Beschwerdeführers. Insbesondere der Arbeitsmeister attestiere dem Beschwerdeführer nicht nur bezüglich der Arbeitsleistungen, sondern sinngemäss auch charakterlich ein bestes Zeugnis.