Der Beschwerdeführer wolle offenbar bereits als durchaus positiv gewertet haben, dass er sich auf die Tataufarbeitung eingelassen und mitgewirkt habe, was selbstredend zu kurz greife. Sodann sei entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers, sondern das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens neutral gewichtet worden, wobei das Vollzugsverhalten lediglich einen Teilgehalt dieses Kriteriums bilde. Dieses sei denn auch positiv in die Bewertung miteinbezogen worden (pag.