Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2024 ergänzte die Vorinstanz, es sei in keiner Weise belegt, inwiefern die Berichte der JVA Thorberg zur Tataufarbeitung «durchaus positiv» sein sollten. Bei Durchsicht dieser Berichte werde denn auch deutlich, dass dies nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer wolle offenbar bereits als durchaus positiv gewertet haben, dass er sich auf die Tataufarbeitung eingelassen und mitgewirkt habe, was selbstredend zu kurz greife.