Hingegen wirke sich positiv aus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile jahrelang konstant gutes bis sehr gutes Vollzugsverhalten zeige, auch wenn diesbezüglich zu berücksichtigen sei, dass solches von einem Gefangenen als Normalfall erwartet werden dürfe und nicht auszuschliessen sei, dass es blosse Anpassung sei. Insgesamt sei dieses Kriterium neutral zu bewerten (amtliche Akten SID, pag. 94). Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2024 ergänzte die Vorinstanz, es sei in keiner Weise belegt, inwiefern die Berichte der JVA Thorberg zur Tataufarbeitung «durchaus positiv» sein sollten.