Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Taten bestreite – vollumfängliches Leugnen, schrittweises Zugestehen von Sachverhaltsmomenten, tränenreiches Geständnis, teilweiser Widerruf des Geständnisses – und damit sein gesamtes Aussageverhalten werde dadurch jedoch nicht erfasst. Hingegen wirke sich positiv aus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile jahrelang konstant gutes bis sehr gutes Vollzugsverhalten zeige, auch wenn diesbezüglich zu berücksichtigen sei, dass solches von einem Gefangenen als Normalfall erwartet werden dürfe und nicht auszuschliessen sei, dass es blosse Anpassung sei.