Das Bestreiten der Tatvorwürfe im Strafverfahren falle zwar unter das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Taten bestreite – vollumfängliches Leugnen, schrittweises Zugestehen von Sachverhaltsmomenten, tränenreiches Geständnis, teilweiser Widerruf des Geständnisses – und damit sein gesamtes Aussageverhalten werde dadurch jedoch nicht erfasst.