20 25. Ad übriges deliktisches und sonstiges Verhalten 25.1 Zum übrigen deliktischen und sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz, das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren sei nach wie vor als äusserst ambivalent zu bezeichnen. Das Bestreiten der Tatvorwürfe im Strafverfahren falle zwar unter das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen.