III.24.5 hiervor). Zusammenfassend ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass – trotz positiver Anhaltspunkte durch die Initiierung der Tataufarbeitungsgespräche durch den Beschwerdeführer und insgesamt kooperativen Verhaltens – noch nicht der Schluss gezogen werden kann, dass sich die Persönlichkeit des Beschwerdeführers in nachhaltiger Weise zum Positiven verändert hat. Vielmehr scheint sich die innere Einstellung des Beschwerdeführers seit der Verweigerung der bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin gerade nicht in entscheidendem Masse gewandelt zu haben, weshalb das Kriterium der Täterpersönlichkeit weiterhin negativ bewertet werden muss.