Sodann ist – wiederholend – darauf hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht bei den Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen nach Art. 75 Abs. 4 StGB verlangt werden darf, dass er nicht nur die Tat aufarbeitet, sondern sich eben auch mit seinen tatrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetzt. Dass mit Blick auf die hierfür erforderliche Therapie seit der rechtskräftigen Verweigerung der bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin kein nachhaltiger Wandel zum Besseren stattgefunden hat, wurde bereits eingehend dargelegt (vgl. Ziff. III.24.5 hiervor).