Diese Umstände sind bei der Einschätzung der Täterpersönlichkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Sodann ist – wiederholend – darauf hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht bei den Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen nach Art. 75 Abs. 4 StGB verlangt werden darf, dass er nicht nur die Tat aufarbeitet, sondern sich eben auch mit seinen tatrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetzt.