seinem Umfeld gelten. Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren um bedingte Entlassung vorgebrachten Hauptargumente – insbesondere, wonach er nicht etwas zugeben könne, das nie stattgefunden habe und er stets seine Anwesenheit in der Wohnung bestritten habe – der Akten- und Faktenlage entgegenstehen. Diese Umstände sind bei der Einschätzung der Täterpersönlichkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.