Wenngleich der Beschwerdeführer um die Vornahme von Tataufarbeitungsgesprächen ersuchte, ist nach Auffassung der Kammer fraglich, inwieweit tatsächlich eine Veränderungsbereitschaft seitens des Beschwerdeführers vorliegt. So ist aufgrund der Erkenntnisse aus den Tataufarbeitungsgesprächen nicht von der Hand zu weisen, dass Reue und Einsicht des Beschwerdeführers nicht einzig dem Opfer, sondern mit Blick auf die durch die Straffälligkeit verursachten Konsequenzen, darunter auch die Verweigerung der bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin, auch sich selber resp. seinem Umfeld gelten.