Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat stellt im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung deliktfreies Leben ein wesentliches Element dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6 mit Hinweisen). Ohne Tataufarbeitung und Einsicht ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (Urteil des Bundesgerichts 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.5). Wenngleich der Beschwerdeführer um die Vornahme von Tataufarbeitungsgesprächen ersuchte, ist nach Auffassung der Kammer fraglich, inwieweit tatsächlich eine Veränderungsbereitschaft seitens des Beschwerdeführers vorliegt.