Der Beschwerdeführer äussert zwar Reue für das Opfer und erklärt, Verantwortung für – die von ihm geschilderte Sachverhaltsversion – übernehmen zu wollen. Die Vorinstanz erwog hierzu indes zutreffend, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhaltsversion auf äusserst ambivalentes und widersprüchliches Aussageverhalten zurückgeht. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat stellt im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung deliktfreies Leben ein wesentliches Element dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6 mit Hinweisen).