19 und des Delikts auszumachen war. Allerdings wurde von der Vorinstanz zu Recht auch auf Ungereimtheiten hingewiesen. So sind aufgrund der aktenkundigen Einschätzungen der JVA Thorberg Aufrichtigkeit, Tragweite und Ernsthaftigkeit der vom Beschwerdeführer für das Opfer des Tötungsdelikts geäusserten Reue insgesamt schwierig einzuordnen. Der Beschwerdeführer äussert zwar Reue für das Opfer und erklärt, Verantwortung für – die von ihm geschilderte Sachverhaltsversion – übernehmen zu wollen.