Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb nach rechtskräftiger Abweisung der bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin um die Durchführung von Tataufarbeitungsgesprächen ersuchte und sich kooperativ zeigte. Anhaltspunkte für den Beginn eines persönlichen Wandels zum Besseren sind beim Beschwerdeführer demnach feststellbar. So setzte der Beschwerdeführer sich vertieft mit seiner Vergangenheit auseinander, wenngleich beim Beschwerdeführer offenkundig mitunter eine gewisse Müdigkeit betreffend die Aufarbeitung der Vergangenheit