Der Beschwerdeführer sei während seiner Zeit in der JVA Thorberg bei seiner Ausgangslage geblieben, welche er auch vor Gericht vertreten habe (amtliche Akten SID, pag. 47 ff.). In Betrachtung dieser Zusammenstellung ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz positiv zu würdigen, dass der Beschwerdeführer sich auf die Tataufarbeitung eingelassen und an den Gesprächen mitgewirkt hat. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb nach rechtskräftiger Abweisung der bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin um die Durchführung von Tataufarbeitungsgesprächen ersuchte und sich kooperativ zeigte.