Der Beschwerdeführer habe die Nähe zu deliktischem asozialem Verhalten von sich gewiesen. Die Beteiligung an den Delikten zusammen mit seinem Mittäter habe er mit einer finanziellen Notlage begründet. Der Beschwerdeführer habe mit den in den Delikten erlangten Vermögenswerten seine Familie unterstützen wollen, welche sich in einer finanziell schwierigen Situation befunden habe. Obwohl der Beschwerdeführer zugegeben habe, sich als Fahrer an den Taten beteiligt und somit eine Mitverantwortung getragen zu haben, habe er die Verantwortung für den Tod des Opfers von sich gewiesen.