In der Folge sei der Beschwerdeführer bereit gewesen, die Tatbearbeitungsgespräche weiterzuführen, wobei er an der Schilderung festgehalten habe, wonach er nicht im Haus gewesen sei, sondern lediglich als Fahrer mitgewirkt habe. Er habe geäussert, dass ihm das Opfer leidtue, dabei aber ergänzt, dass er aufgrund seiner einzigen Aufgabe als Fahrer nicht direkt an dessen Tod beteiligt gewesen sei. Bei den Tataufarbeitungsgesprächen seien in der Folge die Funktion des Beschwerdeführers als Fahrer und die Beweggründe, weshalb er sich darauf eingelassen habe, thematisiert worden.