Der Beschwerdeführer sei auch darauf hingewiesen worden, dass es ihm freistehe, die Tatbearbeitungsgespräche abzubrechen oder diese weiterzuführen, auch wenn nicht klar sei, ob die Tatbearbeitungsgespräche aufgrund des Delikts bei der Beurteilung einer möglichen bedingten Entlassung von der Vollzugsbehörde berücksichtigt würden. In der Folge sei der Beschwerdeführer bereit gewesen, die Tatbearbeitungsgespräche weiterzuführen, wobei er an der Schilderung festgehalten habe, wonach er nicht im Haus gewesen sei, sondern lediglich als Fahrer mitgewirkt habe.