18 den nicht dokumentiert worden seien und deshalb seitens JVA Thorberg nicht verwendet werden könnten. Der Beschwerdeführer sei auch darauf hingewiesen worden, dass es ihm freistehe, die Tatbearbeitungsgespräche abzubrechen oder diese weiterzuführen, auch wenn nicht klar sei, ob die Tatbearbeitungsgespräche aufgrund des Delikts bei der Beurteilung einer möglichen bedingten Entlassung von der Vollzugsbehörde berücksichtigt würden.