Bekannt sei schliesslich auch gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Strafuntersuchung wechselhafte Aussagen getätigt habe und beispielsweise seine Anwesenheit in der Wohnung während des Deliktes zunächst bestätigt, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch widerrufen habe. Zu diesen teils wechselhaften und widersprüchlichen Aussagen gegenüber der Polizei habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Tatbearbeitungsgespräche ausgeführt, diese getätigt zu haben, weil er von einem Mittäter bedroht worden sei. Zur Frage betr.