Zur Frage betreffend die Übereinstimmung der in den Tataufarbeitungsgesprächen getätigten Aussagen des Beschwerdeführers mit jenen aus dem Strafverfahren bestätigte die Vorinstanz, dass es stimme, dass diese nach derart langer Zeit in ihrem Detailreichtum übereinstimmen würden. Bekannt sei schliesslich auch gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Strafuntersuchung wechselhafte Aussagen getätigt habe und beispielsweise seine Anwesenheit in der Wohnung während des Deliktes zunächst bestätigt, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch widerrufen habe.