Dennoch habe er sich klar von der Ausführung des Mordes distanziert. Insofern könne man sagen, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Beteiligung am Delikt anerkenne, aber gleichzeitig darauf hinweise, dass er nicht direkt an der Ausführung des Mordes beteiligt gewesen sei. Die Frage nach der Einsicht des Beschwerdeführers könne aufgrund der Natur der Tatbearbeitungsgespräche nicht abschliessend beantwortet werden. Während der Gespräche habe der Beschwerdeführer geäussert, dass er Verantwortung für seinen Anteil am Delikt übernehme. Gleichzeitig seien jedoch auch wiederholt Diskussionen über die Rolle von anderen, involvierten Personen geführt worden.