Nach Absprache mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, den BVD sowie dem Beschwerdeführer sei entschieden worden, Deliktgespräche durchzuführen, da sich der Beschwerdeführer im Verlaufe seines Strafvollzuges zwar regelmässig mit Personal über sein Anlassdelikt unterhalten habe, diese Unterhaltungen aber nie strukturiert durchgeführt und dokumentiert wurden. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen dieser Gespräche offen und kooperativ gezeigt. Neue Erkenntnisse über die Rolle des Beschwerdeführers im Rahmen des Anlassdeliktes hätten jedoch nicht gewonnen werden können, da er bestreite, in der Tatnacht die Wohnung betreten zu haben und am Morddelikt beteiligt gewesen zu sein.