Die Tatbearbeitungsgespräche seien durchgeführt worden, nachdem sich der Beschwerdeführer im langjährigen Verlauf seines Strafvollzuges nie auf eine therapeutische Aufarbeitung des Anlassdelikts habe einlassen können und aus diesem Grund die bedingte Entlassung nach zwei Drittel der Freiheitsstrafe abgelehnt worden sei. Nach Absprache mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, den BVD sowie dem Beschwerdeführer sei entschieden worden, Deliktgespräche durchzuführen, da sich der Beschwerdeführer im Verlaufe seines Strafvollzuges zwar regelmässig mit Personal über sein Anlassdelikt unterhalten habe, diese Unterhaltungen aber nie strukturiert durchgeführt und dokumentiert wurden.