Auch wenn extrinsische Faktoren ausschlaggebend gewesen seien, dass der Beschwerdeführer an den Gesprächen teilnehme und er darüber auch eine gewisse Skepsis geäussert habe, habe er sich offen und intensiv an den Tatbearbeitungsgesprächen beteiligt. Der Beschwerdeführer habe bestritten, die Wohnung des Opfers betreten zu haben und am Morddelikt beteiligt gewesen zu sein. Die Deliktaufarbeitung habe sich daher auf die Sichtweise des Beschwerdeführers fokussiert, dem Erkennen von möglichen Risikofaktoren und der Festhaltung von Ressourcen.