Zudem sei er skeptisch, dass ihm Aussagen falsch ausgelegt werden könnten. Diesbezüglich scheine es nachvollziehbar, dass nach rund 20 Jahren die Erinnerungen an das Delikt nicht mehr detailliert vorhanden, möglicherweise sogar vergessen oder verdrängt worden seien. Auffallend sei, dass die Erzählungen des Beschwerdeführers in grossen Teilen den dokumentierten Aussagen während des Gerichtsverfahrens entsprochen hätten. Auch wenn extrinsische Faktoren ausschlaggebend gewesen seien, dass der Beschwerdeführer an den Gesprächen teilnehme und er darüber auch eine gewisse Skepsis geäussert habe, habe er sich offen und intensiv an den Tatbearbeitungsgesprächen beteiligt.