Die Gespräche hätten keinen therapeutischen Charakter gehabt und mit einem ausgebildeten Sozialarbeiter stattgefunden. Aussagen zu persönlichen Risikoeigenschaften und der Legalprognose seien aus diesem Grund nicht möglich. Alleine die Tatsache, dass das Anlassdelikt vor rund 20 Jahren stattgefunden habe, erschwere die Auseinandersetzung mit dem Delikt erheblich. Der Beschwerdeführer habe zudem klar deklariert, dass er an diesen Gesprächen teilnehme, da er damit den «Wunsch der BVD» erfüllen möchte. Im Verlauf der Gespräche habe sich der Beschwerdeführer offen gezeigt und seine Geschichte ausführlich erzählt.