Nachdem die bedingte Entlassung wegen der fehlenden therapeutischen Auseinandersetzung mit dem Anlassdelikt nicht bewilligt worden sei, habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die JVA Thorberg kontaktiert und sich nach dem Vollzugsverlauf erkundigt. Als Resultat dieses Austausches zwischen dem Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung sowie den BVD und der JVA Thorberg sei entschieden worden, Tatbearbeitungsgespräche durchzuführen und zu dokumentieren. Die Gespräche hätten keinen therapeutischen Charakter gehabt und mit einem ausgebildeten Sozialarbeiter stattgefunden.