Als Begründung werde in den Abklärungsberichten festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Notwendigkeit für eine Therapie sehe. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der aktuellen Gespräche erklärt, dass auch mögliche Fehler in der Verständigung/Übersetzung in den Gesprächen wohl dazu geführt hätten, dass er sich nicht auf eine Therapie habe einlassen wollen. Er habe sich aber sehr wohl intensiv mit dem Delikt beschäftigt, und dies mit einer früher zuständigen Sozialarbeiterin und einem Betreuer besprochen.