14 Rede sein. Nach dem Gesagten ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Vorgehen der BVD betreffend die Sistierung des Verfahrens der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung und die damit verbundene Vornahme von Tataufarbeitungsgesprächen ohne Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Therapie nicht derart schwer wiegt, als dass die Täterpersönlichkeit alleine aufgrund dessen anders zu würdigen wäre. 24.6