Die Notwendigkeit einer forensisch-psychiatrischen Therapie zwecks Auseinandersetzung mit den tatrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers und deren Bedeutung mit Blick auf die Legalprognose – und damit verbunden eine bedingte Entlassung – wurde nicht erst nach Vornahme von Tataufarbeitungsgesprächen betont, sondern ist seit der rechtskräftigen Abweisung der bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin bekannt. Von einer «Verschaukelung» des Beschwerdeführers oder einem krassen Verstoss gegen Treu und Glauben des Beschwerdeführers kann keine