In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dies alleine gestützt auf diesen Umstand auch nicht möglich wäre, zumal die Beurteilung der Legalprognose – wie hinlänglich bekannt – von weiteren Kriterien abhängt. Die Notwendigkeit einer forensisch-psychiatrischen Therapie zwecks Auseinandersetzung mit den tatrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers und deren Bedeutung mit Blick auf die Legalprognose – und damit verbunden eine bedingte Entlassung – wurde nicht erst nach Vornahme von Tataufarbeitungsgesprächen betont, sondern ist seit der rechtskräftigen Abweisung der bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin bekannt.