weigerlich zu einer anderen Gesamtwertung dieses Prüfungskriteriums und damit verbunden einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug führe. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass seitens der JVA Thorberg und der BVD – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – dem Beschwerdeführer denn auch nicht zu verstehen gegeben resp. gar zugesichert wurde, dass nach erfolgreichem Abschluss der Tataufarbeitungsgespräche eine bedingte Entlassung erfolge. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dies alleine gestützt auf diesen Umstand auch nicht möglich wäre, zumal die Beurteilung der Legalprognose – wie hinlänglich bekannt – von weiteren Kriterien abhängt.