der BVD sei, dass dem Beschwerdeführer keine Therapie angeboten worden sei, und ihm nun nicht genau mit diesem Argument die bedingte Entlassung verweigert werden könne, nicht zu hören. Der Beschwerdeführer konnte in Anbetracht des Vollzugsverlaufs, der Erkenntnisse aus der rechtskräftigen Verweigerung der bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin sowie den Feststellungen der BVD anlässlich der Einleitung der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung nach deren Verweigerung zum Zweidritteltermin nicht davon ausgehen, dass die Täterpersönlichkeit ausschliesslich durch die Vornahme von Tataufarbeitungsgesprächen dahingehend verändert werden könne, dass sie un-