denn auch nicht um die Aufnahme einer forensisch-psychiatrischen Therapie ersuchte. Nach dem Gesagten ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es der Fehler der JVA Thorberg bwz. der BVD sei, dass dem Beschwerdeführer keine Therapie angeboten worden sei, und ihm nun nicht genau mit diesem Argument die bedingte Entlassung verweigert werden könne, nicht zu hören.