Sodann wusste der Beschwerdeführer in Anbetracht der rechtskräftigen Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung zum Zweidritteltermin, insbesondere den Erwägungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. April 2021 zur Täterpersönlichkeit (Vollzugsakten, pag. 1043 ff.) und jenen im Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2021 (Vollzugsakten, pag. 1104 [Rückseite] f.) unter Verweis auf die Einschätzungen der Fachpersonen um den Umstand, dass zur Verbesserung seiner Legalprognose die Behandlung seiner relevanten defizitären Persönlichkeitsstruktur im Rahmen einer forensisch-psychiatrischen Therapie unabdingbar ist.