Richtigstellung des Vollzugsberichts durch die JVA Thorberg die Thematik der Tataufarbeitung in den Vordergrund rückte, die jährliche Prüfung der bedingten Entlassung bis zum Vorliegen des Berichts über die Tataufarbeitungsgespräche sistierte und nicht explizit klarstellte, dass für die Beurteilung der Täterpersönlichkeit und eine Besserung der Legalprognose nebst der Tataufarbeitung v.a. die foren- sisch-psychiatrische Therapie zur Auseinandersetzung mit der dissozialen Disposition des Beschwerdeführers erforderlich sei. Soweit indes der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer einzig die JVA Thorberg bzw. die BVD für das Säumnis be-