Die Thematik sei während des Strafvollzugs regelmässig besprochen worden und es werde auf die ausführlichen Dokumentationen im separaten Bericht «Tatbearbeitung» vom 3. Februar 2020 sowie auf das Schreiben vom 18. März 2022 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer habe sich weiterhin nicht für die Aufnahme einer forensischen Therapie zur Bearbeitung seiner persönlichen Risikofaktoren entscheiden können (Vollzugsakten, pag. 1118).