alisierung des Beschwerdeführers nach rechtskräftiger Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung zum Zweidritteltermin geäussert. So ist mit dem Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass vollzugsseitig trotz Kenntnis der bundesgerichtlichen Erwägungen keine Therapie angeordnet resp. angeboten wurde und die Tataufarbeitung erst nach der Intervention des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Nachgang zum Vollzugsbericht vom 21. April 2022 erfolgte.