Mit Blick auf diese höchstrichterlichen Erwägungen ist nach Auffassung der Kammer offenkundig, dass vorliegend zur Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdeführers nebst der Tataufarbeitung eine vollzugsbegleitende Therapie zwecks Behandlung der dissozialen und psychopathischen Persönlichkeitsmerkmale erforderlich ist. Obwohl der Beschwerdeführer über die Jahre im Strafvollzug die ihm gemachten therapeutischen Angebote zur Behandlung sowohl der dissozialen und psychopathischen Persönlichkeitsanteile nicht wahrgenommen hat, hat die Vorinstanz zu Recht Kritik an den Bemühungen der BVD betreffend die Resozi-