Stattdessen hätte der Beschwerdeführer durch Annahme der therapeutischen Angebote über die Jahre hinweg eine Sozialkompetenz für sein weiteres Leben erarbeiten können. Mit Blick auf diese höchstrichterlichen Erwägungen ist nach Auffassung der Kammer offenkundig, dass vorliegend zur Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdeführers nebst der Tataufarbeitung eine vollzugsbegleitende Therapie zwecks Behandlung der dissozialen und psychopathischen Persönlichkeitsmerkmale erforderlich ist.