Dies gerade umso mehr, als der Beschwerdeführer betreffend seine forensisch-psychiatrisch relevante defizitäre Persönlichkeitsstruktur wie sein verbrecherisches Tathandeln eine völlige Einsichtslosigkeit an den Tag lege und einzig bestrebt sei, sich mit einer ihm gefälligen Tathypothese aus der strafrechtlichen und gesellschaftlichen Verantwortung zu nehmen. Stattdessen hätte der Beschwerdeführer durch Annahme der therapeutischen Angebote über die Jahre hinweg eine Sozialkompetenz für sein weiteres Leben erarbeiten können.