Der Beschwerdeführer übergehe mit seinem Argument einer Rückfallgefahr «unter dem Durchschnitt», dass tatsächlich eine Rückfallgefahr im Bereich der schwerwiegenden Anlasstaten bestehe. Entsprechend seien die Strafbehörden zu einer besonders sorgfältigen Abklärung der Legalprognose verpflichtet. Dies gerade umso mehr, als der Beschwerdeführer betreffend seine forensisch-psychiatrisch relevante defizitäre Persönlichkeitsstruktur wie sein verbrecherisches Tathandeln eine völlige Einsichtslosigkeit an den Tag lege und einzig bestrebt sei, sich mit einer ihm gefälligen Tathypothese aus der strafrechtlichen und gesellschaftlichen Verantwortung zu nehmen.