11 zu verkennen, dass die Rückfallgefahr für das höchstrangige Rechtsgut der körperlichen Integrität (Tötungsdelikte/schwere Gewaltdelikte) im Verlaufsgutachten vom 5. Juni 2018 – anders als im früheren Gutachten vom 1. März 2010 und in der neueren Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission am 9. Januar 2019 – als «gering bis moderat» prognostiziert werde. Der Beschwerdeführer übergehe mit seinem Argument einer Rückfallgefahr «unter dem Durchschnitt», dass tatsächlich eine Rückfallgefahr im Bereich der schwerwiegenden Anlasstaten bestehe.